Artikel 1 – Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Ruinemans Aquarium B.V., mit Sitz in Montfoort (nachfolgend „Ruinemans Group“ genannt), abgeschlossenen Verträge. Sie gelten ferner für alle von der Ruinemans Group abgegebenen Angebote und Auftragsbestätigungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle Verträge, zu deren Durchführung Dritte herangezogen werden.
1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den vom Auftraggeber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und in vollem Umfang wirksam. Die Parteien werden in einem solchen Fall eine Ersatzregelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
1.5 Wurden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Ruinemans Group für anwendbar erklärt, so stimmt der Auftraggeber zu, dass sie auch auf etwaige zukünftige Verträge Anwendung finden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Artikel 2 – Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Dritten
2.1 Die Ruinemans Group erkennt Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und/oder Dritten nur an, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.2 Eine etwaige Anwendung solcher Bedingungen berührt nicht die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ruinemans Group, die in jedem Fall Vorrang haben.
2.3 Bedingungen Dritter gelten ausschließlich für das konkrete Geschäft, für das sie vereinbart wurden, und finden keine automatische Anwendung auf spätere Geschäfte.
Artikel 3 – Angebote
3.1 Sämtliche Angebote und/oder Preisangaben sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Sie gelten für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, ist die Ruinemans Group berechtigt, das Angebot zurückzuziehen oder Preise und sonstige Bedingungen zu ändern.
3.2 Die Übersendung von Angeboten, Preisangaben und/oder sonstigen Unterlagen verpflichtet die Ruinemans Group nicht zur Annahme eines Auftrags.
3.3 Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und gelten ausschließlich für den jeweiligen Vertrag.
Artikel 4 – Vereinbarungen
4.1 Vereinbarungen mit Mitarbeitern der Ruinemans Group, die nicht zur Vertretung befugt sind, sind für die Ruinemans Group nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Als nicht vertretungsberechtigt gelten alle Mitarbeiter ohne entsprechende Vollmacht.
Artikel 5 – Vertrag
5.1 Ein Kaufvertrag wird für die Ruinemans Group erst durch deren schriftliche Bestätigung verbindlich.
5.2 Jeder Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Ruinemans Group die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach eigenem Ermessen als ausreichend beurteilt. Der Auftraggeber ermächtigt die Ruinemans Group, bei Bedarf entsprechende Auskünfte, unter anderem bei der Agentur A.F.I. in Leeuwarden, einzuholen.
5.3 Angaben zu angebotenen Waren, wie Eigenschaften, Maße, Gewichte sowie Inhalte von Drucksachen, Zeichnungen und Abbildungen, sind unverbindlich und erfolgen nach bestem Wissen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
5.4 Das Risiko von Fehlern oder Unrichtigkeiten bei nicht schriftlich bestätigten Bestellungen trägt der Auftraggeber.
Artikel 6 – Preise
6.1 Alle Verträge werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preise geschlossen.
6.2 Preislisten und Werbematerialien können jederzeit geändert werden und sind für die Ruinemans Group unverbindlich.
6.3 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss Löhne, Sozialabgaben, Umsatzsteuer oder andere Kostenfaktoren, auch wenn diese bereits bei Abgabe des Angebots vorhersehbar waren, können diese an den Auftraggeber weitergegeben werden. Erfolgt eine solche Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
6.4 Übersteigen Preisschwankungen 5 % der vereinbarten Transaktion, sind beide Parteien berechtigt, eine vollständige Anpassung zu verlangen.
Artikel 7 – Teillieferung
Teillieferungen, einschließlich Lieferungen im Rahmen einer Gesamtbestellung, können gesondert in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall erfolgt die Zahlung gemäß den Bestimmungen des Artikels „Zahlung“.
Artikel 8 – Anzahlung
Die Ruinemans Group ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von mindestens 25 % zu verlangen. Wird der Vertrag aufgrund eines der Ruinemans Group zurechenbaren Mangels aufgelöst, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung.
Artikel 9 – Lieferfristen
9.1 Vereinbarte Lieferfristen gelten nicht als verbindliche Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Im Falle einer Verzögerung hat der Auftraggeber die Ruinemans Group schriftlich in Verzug zu setzen.
9.2 Die Lieferfristen gelten unter der Voraussetzung, dass keine Umstände eintreten, die die Erfüllung durch die Ruinemans Group verhindern.
9.3 Werden bestellte Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht vom Auftraggeber abgenommen, werden sie auf dessen Risiko und Kosten gelagert.
Artikel 10 – Transport
Die Lieferung erfolgt auf die von der Ruinemans Group festgelegte Weise. Wünscht der Auftraggeber eine abweichende Versandart, beispielsweise eine Expresslieferung, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.
Artikel 11 – Änderungen des Auftrags
11.1 Änderungen der ursprünglichen Bestellung, gleich welcher Art, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen vorgenommen werden und zusätzliche Kosten verursachen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
11.2 Änderungen sind rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Mündliche oder telefonische Änderungen erfolgen auf Risiko des Auftraggebers.
11.3 Änderungen können dazu führen, dass vereinbarte Lieferfristen überschritten werden, ohne dass die Ruinemans Group hierfür haftet.
Artikel 12 – Stornierung
12.1 Storniert der Auftraggeber den Auftrag und/oder verweigert die Annahme der Waren, ist er verpflichtet, sämtliche bereits entstandenen Kosten der Ruinemans Group zum Selbstkostenpreis zu tragen, einschließlich Löhne und Sozialabgaben, unabhängig davon, ob die Waren verarbeitet wurden oder nicht. Darüber hinaus schuldet der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Preises und hat die Ruinemans Group von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Stornierung und/oder Annahmeverweigerung entstehen.
12.2 Unbeschadet dessen behält sich die Ruinemans Group das Recht vor, die vollständige Vertragserfüllung und/oder vollständigen Schadensersatz zu verlangen.
Artikel 13 – Garantie und Reklamationen
13.1 Lebende Tiere werden mit der Garantie einer gesunden Ankunft geliefert, d. h. frei von zum Zeitpunkt der Lieferung sichtbar erkennbaren Krankheiten.
13.2 Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Unterbringung und Behandlung der Tiere verantwortlich. Im Falle von Problemen hat er die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ohne dass ein Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Ruinemans Group oder deren Lieferanten besteht. Die Ruinemans Group kann kostenlose Beratung leisten und Medikamente oder andere Mittel zum Selbstkostenpreis bereitstellen.
13.3 Treffen Tiere tot ein, ist eine Reklamation innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt per Einschreiben, Fax oder E-Mail einzureichen. Die Ruinemans Group behält sich das Recht vor, die Tiere zur Untersuchung anzufordern; der Auftraggeber hat sie mindestens vier Wochen eingefroren aufzubewahren.
13.4 Für Waren mit Garantie eines Herstellers, Importeurs oder Großhändlers gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen.
Artikel 14 – Haftung
14.1 Die Ruinemans Group haftet nicht für Kosten, Schäden oder Zinsen, die direkt oder indirekt entstehen durch:
a. höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen;
b. Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seines Personals oder sonstiger von ihm eingesetzter Personen.
14.2 Die Haftung der Ruinemans Group ist auf den Umfang ihrer Versicherung oder, falls diese nicht greift, auf den Nettorechnungswert beschränkt, soweit Schäden an Arbeiten, Materialien, Geräten oder Eigentum des Auftraggebers oder Dritter durch ein Verschulden der Ruinemans Group oder ihrer Mitarbeiter verursacht wurden.
14.3 Die Ruinemans Group ist nicht verpflichtet, Betriebsverluste oder mittelbare Schäden zu ersetzen.
14.4 Die Ruinemans Group haftet nicht für die Ergebnisse der Nutzung ihrer Produkte und übernimmt keine Garantie für das Erreichen bestimmter Resultate.
14.5 Der Auftraggeber stellt die Ruinemans Group von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Schäden resultieren, die direkt oder indirekt durch die gelieferten Produkte oder deren Verwendung verursacht wurden.
Artikel 15 – Höhere Gewalt
15.1 Außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen, Störungen durch Dritte, Streiks, Unruhen, Krieg, Import- oder Exportbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Brand, Störungen oder Unfälle im Betrieb oder Transport stellen höhere Gewalt dar und entbinden die Ruinemans Group von ihrer Lieferpflicht, ohne dass dem Auftraggeber ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
15.2 In solchen Fällen ist die Ruinemans Group berechtigt, den Vertrag nach eigenem Ermessen auszusetzen, anzupassen oder zu beenden, bis die außergewöhnlichen Umstände entfallen. Bereits erbrachte Leistungen sind vom Auftraggeber zu vergüten.
Artikel 16 – Eigentumsvorbehalt
16.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, einschließlich Zinsen, Kosten und Schäden, Eigentum der Ruinemans Group.
16.2 Die Ruinemans Group ist berechtigt, die Waren zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber Insolvenz anmeldet oder für insolvent erklärt wird, Zahlungsaufschub beantragt oder erhält, einer Schuldenregelung unterliegt oder eine Pfändung seines Vermögens erfolgt.
16.3 Der Auftraggeber darf über die gelieferten Waren erst verfügen, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.
Artikel 17 – Verzug und Auflösung
17.1 Gerät der Auftraggeber in Verzug, gilt dies ohne weitere Mahnung. Die Ruinemans Group ist berechtigt, ihre Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu beenden.
17.2 Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention per Einschreiben fristlos zu kündigen, wenn:
a. die andere Partei ihre Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt;
b. Insolvenz, Zahlungsaufschub oder Schuldenregelung vorliegt;
c. die andere Partei verstirbt, unter Betreuung gestellt wird oder aufgelöst wird;
d. die andere Partei ihre Tätigkeit einstellt, überträgt oder beabsichtigt, die Niederlande zu verlassen.
17.3 In diesen Fällen kann die Ruinemans Group sofortige Zahlung aller offenen Beträge verlangen, unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz.
Artikel 18 – Zahlung
18.1 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
18.2 Beanstandungen hinsichtlich Rechnungen oder Leistungen setzen die Zahlungspflicht nicht aus.
18.3 Bei Zahlungsverzug ist die Ruinemans Group berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat ab Rechnungsdatum zu berechnen.
18.4 Die Ruinemans Group ist berechtigt, sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten geltend zu machen, einschließlich Anwalts-, Gerichtsvollzieher- und Inkassokosten.
18.5 Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gemäß dem Bericht „Voorwerk II“ oder nach als angemessen erachteten Tarifen berechnet.
Artikel 19 – Anwendbares Recht
Alle Verträge unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Das UN-Kaufrecht (Wiener Übereinkommen) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 20 – Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten werden dem zuständigen Zivilgericht am Sitz der Ruinemans Group vorgelegt, sofern dieses zuständig ist.
Artikel 21 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Ruinemans Group ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Änderungen treten zum angegebenen Zeitpunkt in Kraft. Werden keine Angaben gemacht, treten sie mit Mitteilung an den Auftraggeber in Kraft.



